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Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Schieben Sie auch den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung vor sich her? Wir helfen Ihnen gerne:

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder im Alter kann es schnell passieren, dass man urteilsunfähig wird. Was passiert, wenn man nicht darauf vorbereitet ist?

Ehepaare sind häufig der Meinung, dass dann automatisch der Ehepartner oder die Ehepartnerin die Entscheidung für sie trifft. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall. Im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners darf der andere die alltäglichen Geschäfte weiterführen, wozu beispielsweise das Erledigen und Öffnen der Post, das Zahlen von Rechnungen und die Verwaltung des Einkommens gehört.  Nicht alltägliche oder ausserordentliche Handlungen wie die Unterbringung im Heim oder der Verkauf des Hauses des urteilsunfähigen Partners sind ohne einen Vorsorgeauftrag dem Partner nicht gestattet. Sollten solche Handlungen nötig werden und liegt kein Vorsorgeauftrag vor, schaltet sich die Kinder- und Erwachsenenrechtsbehörde, KESB, ein. Sie bestellt einen Vorsorgebeauftragten oder eine Vorsorgebeauftragte, den oder die sie für geeignet hält. Das kann auch ein Dritter sein, der nicht zum engeren Familienkreis gehört und der in der Folge der KESB alle zwei Jahre Rechenschaft ablegen muss.

Will man für den Fall der Urteilsunfähigkeit sicher gehen, dass die eigenen Wünsche befolgt werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung zu errichten, in denen der Vertreter oder die Vertreterin festgelegt wird und in denen die Richtlinien des Handelns für den Fall der Urteilsunfähigkeit dargelegt werden.  

Bei der Wahl eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Vorsorgeauftrag sollte man sich folgende Fragen stellen:

  • Kann ich der Person vertrauen und kennt sie mich genügend gut, um meine Richtlinien zu befolgen?
  • Hat sie die Zeit, meine Geschäfte zu übernehmen? Kann ich ihr dieses Mehr an Arbeit aufbürden?
  • Ist sie geeignet, die erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen?

Während der Vorsorgeauftrag die Punkte Personensorge, Vermögenssorge und zusätzliche Weisungen umfasst, beinhaltet die Patientenverfügung Fragen zu medizinischen Entscheidungen.

Als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit kann es vorkommen, dass man nicht mehr in der Lage ist, sich selbst mitzuteilen. Dann ist das medizinische Fachpersonal gefordert, die Lage einzuschätzen und gemeinsam mit den Angehörigen Entscheidungen über weitere Behandlungen zu treffen.

Die Patientenverfügung erleichtert allen Beteiligten die zum Teil schweren Entscheidungen. Der Kranke weiss seine Ängste und Vorstellungen wahr- und ernstgenommen und dem eigenen Willen wird entsprochen. Die Angehörigen und Ärzte handeln nach den Wünschen des Patienten und müssen ihre ohnehin schwierigen Entscheidungen nicht in Frage stellen.  

Damit der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung rechtsgültig sind, müssen zwingend gewisse Formvorschriften eingehalten werden.

Der Vorsorgeauftrag muss entweder komplett handschriftlich verfasst und datiert werden, vergleichbar einem Testament, oder er wird notariell beglaubigt.

Aufzubewahren ist der Vorsorgeauftrag an einem Ort, an dem er leicht auffindbar ist. Beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde kann der Hinterlegungsort in das Personenstandsregister eingetragen werden. Das Zivilstandsamt ist der erste Ansprechpartner für die KESB, wenn es darum geht, ob solche Vorsorgemassnahmen getroffen wurden oder ob das KESB einen Beistand aufbieten muss.

Die Vorschriften bei der Patientenverfügung sind weniger förmlich. Sie muss schriftlich, aber nicht zwingend von Hand abgefasst und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Die Aufbewahrung ist auch hier wieder jedem selbst überlassen. Allerdings sollten enge Angehörige wissen, wo die Verfügung zu finden ist. Ausserdem muss der zuständige Arzt im Ernstfall schnellstmöglich das Original erhalten.

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