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Vielen Pensionskassen kommt der Kapitalbezug nicht ungelegen, da sie so das Langleberisiko nicht tragen müssen.

Was spricht für eine lebenslange Rente, was für den Kapitalbezug?
Diese Frage lässt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachten.

 

  • Da ist einmal die steuerliche Behandlung: Eine Rente wird zu 100 Prozent im Einkommen versteuert. Wählt man dagegen den Kapitalbezug, zahlt man einmalig eine Steuer zu einem reduzierten Satz bei Auszahlung und anschliessend Vermögenssteuer auf das Kapital und Einkommenssteuer auf den Ertrag. 
  • Ein anderer Aspekt ist die Frage, was bei Rentenbezug aus dem in der Pensionskasse verbleibenden Kapital nach dem Tod wird. Wenn der Pensionär/die Pensionärin früh verstirbt und keine rentenberechtigten Erben hinterlässt, bleibt die nicht verbrauchte Rente in der Pensionskasse. Wird das Kapital bezogen, steht es frei, den Nachkommen zu Lebzeiten Schenkungen auszurichten und Vermögen, das beim Tod vorhanden ist, geht als Erbe an die Nachkommen.
  • Welche Lösung ist die sicherere? Die Rente wird garantiert lebenslang ausbezahlt. Wenn man aber das bezogene Kapital anlegt, muss man mit gewissen Risiken rechnen, die man nicht allein mit Erfahrung umschiffen kann, wie die Finanzkrise gezeigt hat. Ausserdem besteht die Gefahr, dass das Kapital vorzeitig verbraucht ist.
  • Wenn der Umwandlungssatz[1] weiterhin sinkt, können auch die Renten empfindlich sinken. Im Falle einer teilweisen Kapitalauszahlung spielt es eine Rolle, ob die Pensionskasse das Kapital proportional aus dem obligatorischen und überobligatorischen Teil auszahlt oder zunächst den überobligatorischen ‘Topf’ leert. Letzteres ist von Vorteil, weil der Umwandlungssatz im verbleibenden obligatorischen Teil in den meisten Fällen höher ist als im überobligatorischen. Somit fällt die verbleibende Rente höher aus. 
  • Eine weitere Rolle spielt die Höhe der Vorsorgegelder und die angestrebte Höhe der Rente. Man rechnet als Faustregel mit CHF 200‘000 Pensionskassengeld um CHF 1‘000.- monatliche Rente zu generieren. Wer CHF 5‘000.- im Monat reine Pensionskassen-Rente möchte (ohne AHV), braucht ein PK-Vermögen von CHF 1’000‘000. 

Was im Einzelfall richtig ist, kommt auf die individuellen Verhältnisse an. Zwei Beispiele mögen dies veranschaulichen:

Nehmen wir an, Herr A. und Herr B. werden beide in den nächsten 5 Jahren pensioniert.
Herr A. ist verheiratet, seine Frau ist 10 Jahre jünger und sie erfreut sich bester Gesundheit. Er hat neben einem Vorsorgeguthaben von CHF 500‘000.- kein allzu grosses Vermögen und keinerlei Erfahrung mit der Geldanlage. Ihm ist eine Rente zu empfehlen, da im Falle seines Todes seiner Frau eine lebenslange Witwenrente ausgezahlt wird.
Herr B. ist Witwer, Vater von zwei erwachsenen Kindern (28 und 30 Jahre) und gesundheitlich angeschlagen. Seit Jahren verfolgt er die Börse und verfügt über einige Ersparnisse sowie eine Mietliegenschaft. Sein Vorsorgeguthaben von CHF 1‘000‘000.- möchte er beziehen, da er befürchtet, dass dieses Guthaben im Falle eines frühen Ablebens in der Pensionskasse bleibt.

Wenn man sich mit der Frage ‚Rente oder Kapital‘ auseinandersetzt, sollte man zunächst das Reglement der Pensionskasse sowie den persönlichen PK-Auszug gründlich studieren und sich folgende Fragen beantworten:

  • Bis wann ist der gewünschte Bezug anzumelden (häufig 3 Jahre vor der Pensionierung)?
  • Ist ein Kapitalbezug überhaupt möglich und wenn ja in welcher Höhe? Im BVG[2]  ist festgehalten, dass man im obligatorischen Teil des BVG mindestens ¼ des Guthabens als Kapital beziehen darf.
  • Wurde kürzlich ein Pensionskasseneinkauf getätigt, der die dreijährige Sperrfrist verletzt, so dass ein Bezug von Kapital nicht möglich ist?
  • Wie hoch ist das projizierte Vorsorgekapital?
  • Wurde von der Pensionskasse eine Senkung des Umwandlungssatzes angekündigt?
  • Ist das Vertrauen in die Pensionskasse gegeben?
  • Wie ist die familiäre Situation?
  • Entspricht ein Kapitalbezug meiner Risikobereitschaft?

Zu prüfen bleibt schlussendlich der goldene Mittelweg: Das benötigte Minimum bezieht man als sichere Rente und den Überschuss als Kapital. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Invethos AG
Stephanie Cuche,
Lic. rer. pol., Finanzplanerin mit eidg. FA
031 311 62 39

 

 

[1] Der Umwandlungssatz liegt im Moment im obligatorischen Teil bei 6,8% und ist im überobligatorischen Teil deutlich unter die 6.8% gesenkt worden.

[2] Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Der maximal versicherte Jahreslohn im BVG beträgt CHF 86’040.--.

Bild: Unsplash. Fotograf: Ravi Patel.

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