Pensionskassen berechnen die Rentenleistungen anhand des Umwandlungssatzes. Der Umwandlungssatz rechnet das vorhandene Vorsorgevermögen in eine Rente um. Im obligatorischen Bereich der Vorsorge beträgt der Umwandlungssatz 6.8% und definiert die gesetzliche Mindestrente. Aus einem Altersguthaben im obligatorischen Bereich der Vorsorge von CHF 100'000 resultiert so eine jährliche Rente von CHF 6'800 (CHF 100'000 multipliziert mit 6.8%). Da dieser Umwandlungssatz aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung zu hoch ist, korrigieren die Pensionskassen ihre Rentenverpflichtungen im überobligatorischen Bereich der Vorsorge nach unten. Der Rentenumwandlungssatz im überobligatorischen Bereich ist nicht garantiert und kann auf beispielsweise 4.5% gesenkt werden. Für einen Versicherten mit einem obligatorischen und einem überobligatorischen Vorsorgeguthaben von je CHF 300'000 ergibt sich das folgende Bild:
| Vorsorgeplan | Guthaben | Umwandlungssatz | Rente |
| Obligatorium | 300’000 | 6.80% | 20’400 |
| Überobligatorium | 300’000 | 4.50% | 13’500 |
| Total | 600’000 | 33’900 |
Pensionskassen, die die Renten wie oben dargestellt berechnen, wenden einen gesplitteten Umwandlungssatz an. Die Umwandlungssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich der Vorsorge werden separat berechnet und ausgewiesen.
Im Gegensatz dazu ist es den Pensionskassen auch erlaubt, den Umwandlungssatz in einer Mischrechnung übergreifend über den obligatorischen und den überobligatorischen Teil einheitlich festzulegen. Solche Pensionskassen nennt man umhüllende Pensionskassen. Sie wenden einen einheitlichen und umhüllenden Umwandlungssatz für das gesamte obligatorische und überobligatorische Vorsorgevermögen an. Der umhüllende Umwandlungssatz ist für das Obligatorium und das Überobligatorium derselbe:
| Vorsorgeplan | Guthaben | Umwandlungssatz | Rente |
| Obligatorium | 300’000 | 5.00% | 15’000 |
| Überobligatorium | 300’000 | 5.00% | 15’000 |
| Total | 600’000 | 30’000 |
Auf den ersten Blick erscheint der Mindestumwandlungssatz von 6.8% im Obligatorium verletzt. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der umhüllende Umwandlungssatz so hoch ist, dass sich daraus eine Rente ergibt, die höher ist als die gesetzliche Mindestrente auf dem obligatorischen Vorsorgevermögen. Im vorliegenden Beispiel ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Rente über das gesamte Vorsorgevermögen von CHF 30’000 ist höher als die gesetzliche Mindestrente auf dem obligatorischen Vorsorgevermögen CHF 20'400. Dieses Vorgehen ist deshalb zulässig, weil der Gesetzgeber im überobligatorischen Bereich keine Mindestumwandlungssätze vorschreibt. Die Pensionskassen müssen in einer Kontrollrechnung nachweisen, dass der umhüllende Umwandlungssatz die Mindestrente garantiert.
Der Einkauf in eine umhüllende Pensionskasse kann sich buchstäblich in Luft auflösen. Das ist etwa dann der Fall, wenn das vorhandene Vorsorgeguthaben weitestgehend dem obligatorischen Teil der Pensionskasse zuzuordnen ist und der Einkauf in den überobligatorischen Teil der Pensionskasse erfolgt. Das folgende Beispiel illustriert diesen Sachverhalt:
| Vorsorgeplan | Guthaben | Umwandlungssatz | Rente |
| Obligatorium | 300’000 | 5.00% | 15’000 |
| Überobligatorium | 50’000 | 5.00% | 2’500 |
| Total | 350’000 | 17’500 | |
| Mindestrente | [6.8% von CHF 300’000] | 20’400 | |
| Einkauf | 50’000 | ||
| Obligatorium | 300’000 | 5.00% | 15’000 |
| Überobligatorium neu | 100’000 | 5.00% | 5’000 |
| Total | 400’000 | 20’000 | |
| Mindestrente | [6.8% von CHF 300’000] | 20’400 | |
Da die garantierte Mindestrente CHF 20'400 (6.8% auf CHF 300'000) beträgt und der Einkauf in das Überobligatorium erfolgt, resultiert auch nach dem Einkauf keine Rentenverbesserung. Die Rente beträgt unverändert CHF 20'400. Der Einkauf hat sich mit Bezug auf die Rente in Luft aufgelöst. Es liegt nun nahe, anstelle des Rentenbezugs den Kapitalbezug zu wählen. In einer umhüllenden Kasse wird der Kapitalbezug jedoch regelmässig auf den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Pensionskassenvermögens aufgeteilt. Es ist nicht möglich, den Kapitalbezug nur dem Überobligatorium zu belasten. Der Kapitalbezug führt deshalb auch zu einer Reduktion des obligatorischen Teils des Vorsorgevermögens und hat eine Rentenkürzung zur Folge. Bevor man Einkäufe in die Pensionskasse tätigt, sollte man gut prüfen, wie die Pensionskasse und das Vorsorgevermögen strukturiert sind, ansonsten es zu unschönen Überraschungen kommen kann.